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Start Infos für Aussteller Teilnahmebedingungen
Allgemeine Teilnahmebedingungen zur REHAB INTERNATIONAL 2013 Drucken
1 Ort und Dauer, Veranstalter
Die Fachmesse findet vom 25.–27. April 2013 in den Ausstellungshallen der
Messe Karlsruhe statt.
Die Standflächen stehen den Ausstellern zum Aufbau ab Sonntag, 21. April
2013, 08.00 Uhr zur Verfügung. Der Aufbau muss spätestens am Mittwoch,
24. April 2013, 18.00 Uhr beendet sein.

Die Eröffnung der Fachmesse erfolgt am Donnerstag, 25. April 2013 um
10.00 Uhr.
Öffnungszeiten: Donnerstag und Freitag von 10.00 bis 18.00 Uhr und am
Samstag von 10.00 bis 17.00 Uhr

Der Abbau der Stände beginnt am Samstag, 27. April 2013 nicht vor 17.30 Uhr
und muss bis spätestens am Montag, 29. April 2013, 12.00 Uhr beendet sein.
Der Veranstalter REHAB Messe GmbH, Seerain 32, D–74933 Neidenstein hat
die Staufert Veranstaltungsservice GmbH, Seerain 32, D–74933 Neidenstein
mit der Messeleitung beauftragt. Diese ist somit verantwortlich für die gesamte
Organisation und Durchführung.

Vertragspartner des Ausstellers, auch für die Rechnungsstellung, bleibt die
REHAB Messe GmbH.
2 Anmeldung
Die Anmeldung von Ständen erfolgt ausschließlich bei der Messeleitung mit dem Formblatt 1, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben.
Zusätzlich aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt, es sei denn sie werden schriftlich bestätigt.

Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung durch die
Messeleitung, wenn sie bei der Messeleitung eingeht.
Mit der Unterzeichnung werden die Allgemeinen, die Besonderen und die Technischen Teilnahmebedingungen vom Anmeldenden verbindlich in allen Punkten anerkannt. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Messe beschäftigten bzw. beauftragten Personen diese Bedingungen einhalten.

Die Besonderen und Technischen Teilnahmebedingungen erhält der Aussteller nach Zulassung mit den Technischen Unterlagen. Auf Wunsch kann er diese
auch schon vorab beim Veranstalter zur Einsicht anfordern.
Die Einteilung der Stände beginnt ab 01. November 2012.
3 Zulassung, Teilnahmebestätigung
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Messeleitung ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Wegen Ablehnung der Zulassung können keine Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. Die Zulassung wird durch Übersendung einer Auftragsbestätigung (Ausstellerbestätigung) seitens der Messeleitung erklärt und hat nur Gültigkeit für den darin genannten Aussteller. Eine Übertragung auf andere ist unzulässig.
Die Anmeldung ist bindend bis zur Zulassung.
Mit der Übersendung der Anmeldung ist der Ausstellungsvertrag zwischen der REHAB Messe GmbH und dem Aussteller geschlossen.
4 Standflächenzuteilung
Die Standflächenzuteilung wird von der Messeleitung unter Berücksichtigung einer eventuellen Gliederung der Messe sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Plazierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch des Ausstellers besteht jedoch nicht.
Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist nicht allein maßgebend.
Eigenmächtiger Platztausch ist unzulässig, ebenso die Übernahme eines Mitausstellers in einen Stand ohne Zustimmung der Messeleitung.
Haftbar aus diesem Vertrag bleibt in jedem Fall der Aussteller.
Die Messeleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Sie behält sich vor, auch die Stände aus technischen Gründen zu verlegen.
Änderungen der Lage, der Art oder der Maße teilt die Messeleitung unverzüglich den betroffenen Ausstellern schriftlich mit. Verändert sich dadurch die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung.
5 Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner der Messeleitung ist.
6 Mitaussteller
Mitaussteller müssen vom Hauptaussteller mit dem Anmeldeformular oder mit einer beigefügten Liste schriftlich angemeldet werden.
Für die Zulassung angemeldeter Mitaussteller gelten die Bestimmungen analog Punkt 3 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
Für die Erfüllung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Mitaussteller haftet der Hauptaussteller.
7 Standmieten, Zahlungsbedingungen
Die Standflächenmieten werden gemäß Preisangabe in der Anmeldung (Formular 1) berechnet.
Die zutreffenden Kosten werden für die gesamte gemietete Fläche erhoben.
Die Standfläche wird nach ihrem angegebenen Nettomaß festgelegt. Durch technische Vorgaben bzw. Einrichtungen bedingte Standflächeneinschränkungen
(Rohre, Säulen u.a.) werden abgerechnet.
Für die Zeit des Aufbaus und des Abbaus wird keine besondere Gebühr erhoben.
50 % der Standmiete sind nach Zustellung der Rechnung sofort zahlbar.
Der Rest muss spätestens bis 15. Februar 2013 gezahlt werden.
Beanstandungen der Rechnung werden nur innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung berücksichtigt.
Bei verspäteter Zahlung werden vom Veranstalter Verzugszinsen in Höhe
von 8% je angefangenem Monat erhoben.

Erst nach Eingang der gesamten Standmiete werden die Arbeitskarten, die
Ausstellerausweise und die Parkscheine übersandt.
Ohne Genehmigung der Messeleitung darf der Stand oder Teile davon nicht
an Dritte kostenlos oder gegen Entgelt abgegeben werden.
Für jeden Mitaussteller wird eine Pauschale gemäß Anmeldung (Formular 1)
erhoben. Schuldner dieser Gebühr bleibt stets der Hauptmieter.
Bei gemeinsamen Ständen von zwei oder mehr Firmen haftet jede Firma
gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner.
Die Messeleitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Platz anderweitig
zu verfügen, falls der Mietbetrag nicht fristgerecht eingeht.
Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über
das Vermögen des Ausstellers beantragt, oder ein derartiger Antrag mangels
Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen. Von der Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens hat
der Aussteller den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, gegenüber den Ansprüchen des Veranstalters
auf Zahlung von Standmieten und sonstigen Gebühren mit Gegenansprüchen
aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte
Standmaterial und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts einbehalten
und nach einem halben Jahr, falls die Forderungen nicht ausgeglichen
werden, freihändig verkaufen. § 560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen der Standausrüstung
oder des Messegutes.
Alle in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen genannten Preise verstehen
sich zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzl. MwSt.; diese
wird ausgewiesen und ist auch von ausländischen Ausstellern zu entrichten.
8 Rücktritt von der Anmeldung
Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen,
wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüberhinaus
vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Bei Absage oder Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist die Mitausstellergebühr
in voller Höhe zu zahlen.
Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Messeleitung zur Wahrung
des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner
Zahlungsverpflichtung.
Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen,
und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine
Belegung durch Austausch), dann hat der Aussteller 25% der Standmiete zu
zahlen, mindestens aber € 250,00.
9 Widerruf der Zulassung
Die Messeleitung ist zum Widerruf der Zulassung eines Ausstellers berechtigt,
wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Auch in diesen Fällen behält sich die Messeleitung die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen vor.
10 Ausstattung, Aufbau der Stände
Zur Herbeiführung einer guten Gesamtwirkung wird der äußere allgemeine
Standaufbau von der Messeleitung überwacht. Die Messeleitung behält sich
vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu
untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.
Der Mietpreis enthält die reine Standfläche ohne Standbegrenzung (Wände)
oder andere Einrichtungen bzw. technische Ausrüstungen.
Die allgemeine Bauhöhe in den Hallen beträgt in der Regel 2,50 Meter.
Ausnahmen hiervon können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände
zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig bei der Messeleitung
zu stellen, die endgültig entscheidet.
Es ist auf die Einhaltung aller polizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften
sowie aller Verkehrs- und Bauvorschriften zu achten.
Die Messeleitung ist berechtigt, den Stand zu schließen oder ihn auf Kosten
des Ausstellers herrichten zu lassen, wenn die behördlichen Vorschriften
nicht befolgt sind.
11 Ausschluss von Gegenständen
Die Messeleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstücke oder sonstige Gegenstände entfernt werden, wenn sich diese als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen.
12 Höhere Gewalt
Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt die Messe nicht durchführen,
so hat er die Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren.
Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der Veranstalter
vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in voller Höhe in
Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch
von Interesse ist.
Muss die Messe auf Grund höherer Gewalt auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben werden, so hat der Veranstalter die Aussteller unverzüglich
hierüber zu informieren. Die Aussteller sind dann berechtigt, innerhalb einer
Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme an dem veränderten
Termin abzusagen. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Rückerstattung
bzw. Erlass der Standflächenmiete.
Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt die bereits begonnene
Messe verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch
auf Rückerstattung oder Erlass der Standflächenmiete.
Darüberhinaus gehende Schadenersatzansprüche sind in Fällen höherer
Gewalt beiderseitig ausgeschlossen.
13 Haftungsausschluss, Unfallverhütung
Für alle Schäden, die Personen oder Sachen auf dem gesamten Messegelände
auch während der Auf- und Abbauzeiten erleiden, übernimmt die Messeleitung
und der Veranstalter keinerlei Haftung. Der Aussteller haftet für Schäden, die
durch ihn und seine von ihm Beauftragten oder für ihn Tätigen oder durch
seine Ausstellungsgegenstände an Personen oder Sachen verursacht werden.
Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen und Geräten
Schutzvorrichtungen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen, anzubringen. An den nicht in Betrieb befindlichen
Maschinen und Geräten dürfen die Schutzvorrichtungen nur zu dem Zweck
abgenommen werden, um dem Beschauer die Bauart und die Ausführung der
abgedeckten Teile erkennbar zu machen. In diesen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen unmittelbar neben den Maschinen sichtbar aufgestellt werden.
Die Messeleitung ist berechtigt, jederzeit den Betrieb von Maschinen und Geräten zu untersagen, wenn nach ihrem Ermessen der Betrieb Gefahr bietet oder zu einer Belästigung der Besucher oder der übrigen Aussteller führt. Der Aussteller haftet für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch diesen Betrieb entsteht.
Der Aussteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Fachmesse vorzulegen.
14 Geltendmachen von Ansprüchen
Alle die Fachmesse betreffenden Abmachungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung bzw. schriftlichen Bestätigung durch die Messeleitung.
Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind bis 31. Dezember 2013 beim Veranstalter
schriftlich geltend zu machen. Später erhobene Ansprüche gelten
als verjährt.
Der Veranstalter ist neben den unter Punkt 12 aufgeführten Fällen höherer
Gewalt auch bei Vorliegen anderer, nicht durch ihn verschuldeter, zwingender
Gründe berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verändern,
zeitweise oder ganz zu schließen oder abzusagen.
Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, weder Anspruch
auf Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz.
Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller
mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen
Kostenersatz in Anspruch genommen werden.
Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein
Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter
ist ausgeschlossen. Vorausbezahlte Beträge für Standmiete, Inserate usw.
werden nicht zurückerstattet.
15 Direktverkauf
Der Direktverkauf ist gestattet. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren
Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbeund
gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers.
16 Werbung
Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller gemieteten Standfläche
für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder
vertriebenen Erzeugnisse erlaubt.
Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder
akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
Zusätzlich ist durch den Aussteller, falls notwendig, die Genehmigung für musikalische
Wiedergaben aller Art bei der GEMA gegen eine Gebühr einzuholen.
Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
17 Fotografieren
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen
vom Messegeschehen, von den Messebauten und -ständen und den ausgestellten
Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen
zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.
18 Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messegeländes und
der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss
täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein.
19 Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Messegeländes geschieht durch Beauftragte
des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleibt der in Punkt 13
getroffene Haftungsausschluss unberührt.
Dem Aussteller wird dringend nahegelegt, für die Beaufsichtigung seines
Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden
durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden.
Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten müssen wertvolle, leicht entfernbare
Gegenstände unter Verschluss genommen werden.
20 Nebenveranstaltungen
Nebenveranstaltungen der Aussteller bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der Messeleitung. Als Nebenveranstaltung im Sinne dieser Teilnahmebedingungen gelten Veranstaltungen jeglicher Art, die während der Laufzeit der Messe außerhalb und/oder innerhalb der Ausstellungsstände zu dem Zweck durchgeführt werden, die Absatzbemühungen ausstellender Firmen zu fördern, wie etwa Produktdemonstrationen, Pressekonferenzen, Firmenseminare (auch von Firmengruppen), organisierte Betriebsbesuche und ähnliche Veranstaltungen zu denen Ausstellungsbesucher eingeladen werden. Standveranstaltungen nach 18.00 Uhr müssen bei der Messeleitung angemeldet werden.
21 Anerkennung der Haus- und Platzordnung
Der Ausstelller erkennt die vorstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen,
die Technischen Teilnahmebedingungen auf den Formularen sowie die
Besonderen Teilnahmebedingungen des Aussteller-Handbuchs für sich und
seine Beauftragten durch Vollziehung der Anmeldung an; insbesondere werden
auch die ortspolizeilichen, feuerpolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, gewerbebehördlichen
und sonstigen zusätzlichen Vorschriften, die Bestimmungen
über die Spedition und Verzollung von Gütern, die Haus- und Platzordnung der
Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH sowie die besonderen Bestimmungen
über die Ausführung der Werbung anerkannt.
Wegen konkurrierender Maßnahmen eines unmittelbar benachbarten oder
eines mit seinem Stand oder bzw. und seiner Werbung unweit entfernten
Ausstellers, wegen Lärm- und anderweitiger Belästigung steht keinem
Ausstellungsbeteiligten ein Anspruch auf Entschädigung o.ä. gegenüber
dem Veranstalter (REHAB Messe GmbH) oder der Messeleitung (Staufert
Veranstaltungsservice GmbH) zu.
Die Messeleitung übt in den Ausstellungshallen das Haus- und Platzrecht aus;
sie ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Teilnahmebedingungen
bzw. die Hausordnung den fristlosen Ausschluss von der Messe auszusprechen.
Leisten der Mieter oder seine Beauftragten dieser Aufforderung nicht
Folge, so kann die Messeleitung den Stand räumen und erforderlichenfalls die
Ausstellungsgüter auf Kosten des Mieters einlagern lassen, ohne hierbei eine
Haftung für die Gegenstände oder Beschädigung an diesen zu übernehmen.
22 Gewerblicher Rechtsschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte
an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein 6-monatiger Schutz
von Beginn der Ausstellung an aufgrund des Gesetzes betreffend dem Schutz
von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18. März 1904 (RGBl.
S. 141) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte
Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht hat. Ein entsprechender Antrag wurde für die REHAB 2013
durch den Veranstalter gestellt.
23 Verschiedenes
Die Messeleitung und der Veranstalter behalten sich das Recht vor, alle sich als notwendig erweisenden Änderungen zu treffen.
24 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Karlsruhe. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der
Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
 

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