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| 1 Ort und Dauer, Veranstalter |
Die Fachmesse findet vom 25.–27. April 2013 in den Ausstellungshallen der Messe Karlsruhe statt. Die Standflächen stehen den Ausstellern zum Aufbau ab Sonntag, 21. April 2013, 08.00 Uhr zur Verfügung. Der Aufbau muss spätestens am Mittwoch, 24. April 2013, 18.00 Uhr beendet sein.
Die Eröffnung der Fachmesse erfolgt am Donnerstag, 25. April 2013 um 10.00 Uhr. Öffnungszeiten: Donnerstag und Freitag von 10.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag von 10.00 bis 17.00 Uhr
Der Abbau der Stände beginnt am Samstag, 27. April 2013 nicht vor 17.30 Uhr und muss bis spätestens am Montag, 29. April 2013, 12.00 Uhr beendet sein. Der Veranstalter REHAB Messe GmbH, Seerain 32, D–74933 Neidenstein hat die Staufert Veranstaltungsservice GmbH, Seerain 32, D–74933 Neidenstein mit der Messeleitung beauftragt. Diese ist somit verantwortlich für die gesamte Organisation und Durchführung.
Vertragspartner des Ausstellers, auch für die Rechnungsstellung, bleibt die REHAB Messe GmbH. |
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| 2 Anmeldung |
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Die Anmeldung von Ständen erfolgt ausschließlich bei der Messeleitung mit dem Formblatt 1, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben. Zusätzlich aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt, es sei denn sie werden schriftlich bestätigt.
Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung durch die Messeleitung, wenn sie bei der Messeleitung eingeht. Mit der Unterzeichnung werden die Allgemeinen, die Besonderen und die Technischen Teilnahmebedingungen vom Anmeldenden verbindlich in allen Punkten anerkannt. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Messe beschäftigten bzw. beauftragten Personen diese Bedingungen einhalten.
Die Besonderen und Technischen Teilnahmebedingungen erhält der Aussteller nach Zulassung mit den Technischen Unterlagen. Auf Wunsch kann er diese auch schon vorab beim Veranstalter zur Einsicht anfordern. Die Einteilung der Stände beginnt ab 01. November 2012.
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| 3 Zulassung, Teilnahmebestätigung |
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Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Messeleitung ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Wegen Ablehnung der Zulassung können keine Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. Die Zulassung wird durch Übersendung einer Auftragsbestätigung (Ausstellerbestätigung) seitens der Messeleitung erklärt und hat nur Gültigkeit für den darin genannten Aussteller. Eine Übertragung auf andere ist unzulässig. Die Anmeldung ist bindend bis zur Zulassung. Mit der Übersendung der Anmeldung ist der Ausstellungsvertrag zwischen der REHAB Messe GmbH und dem Aussteller geschlossen. |
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| 4 Standflächenzuteilung |
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Die Standflächenzuteilung wird von der Messeleitung unter Berücksichtigung einer eventuellen Gliederung der Messe sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Plazierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch des Ausstellers besteht jedoch nicht. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist nicht allein maßgebend. Eigenmächtiger Platztausch ist unzulässig, ebenso die Übernahme eines Mitausstellers in einen Stand ohne Zustimmung der Messeleitung. Haftbar aus diesem Vertrag bleibt in jedem Fall der Aussteller. Die Messeleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Sie behält sich vor, auch die Stände aus technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße teilt die Messeleitung unverzüglich den betroffenen Ausstellern schriftlich mit. Verändert sich dadurch die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. |
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| 5 Gemeinschaftsaussteller |
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| Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner der Messeleitung ist. |
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| 6 Mitaussteller |
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Mitaussteller müssen vom Hauptaussteller mit dem Anmeldeformular oder mit einer beigefügten Liste schriftlich angemeldet werden. Für die Zulassung angemeldeter Mitaussteller gelten die Bestimmungen analog Punkt 3 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Für die Erfüllung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Mitaussteller haftet der Hauptaussteller. |
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| 7 Standmieten, Zahlungsbedingungen |
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Die Standflächenmieten werden gemäß Preisangabe in der Anmeldung (Formular 1) berechnet. Die zutreffenden Kosten werden für die gesamte gemietete Fläche erhoben. Die Standfläche wird nach ihrem angegebenen Nettomaß festgelegt. Durch technische Vorgaben bzw. Einrichtungen bedingte Standflächeneinschränkungen (Rohre, Säulen u.a.) werden abgerechnet. Für die Zeit des Aufbaus und des Abbaus wird keine besondere Gebühr erhoben. 50 % der Standmiete sind nach Zustellung der Rechnung sofort zahlbar. Der Rest muss spätestens bis 15. Februar 2013 gezahlt werden. Beanstandungen der Rechnung werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung berücksichtigt. Bei verspäteter Zahlung werden vom Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 8% je angefangenem Monat erhoben. Erst nach Eingang der gesamten Standmiete werden die Arbeitskarten, die Ausstellerausweise und die Parkscheine übersandt. Ohne Genehmigung der Messeleitung darf der Stand oder Teile davon nicht an Dritte kostenlos oder gegen Entgelt abgegeben werden. Für jeden Mitaussteller wird eine Pauschale gemäß Anmeldung (Formular 1) erhoben. Schuldner dieser Gebühr bleibt stets der Hauptmieter. Bei gemeinsamen Ständen von zwei oder mehr Firmen haftet jede Firma gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Die Messeleitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Platz anderweitig zu verfügen, falls der Mietbetrag nicht fristgerecht eingeht. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers beantragt, oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von der Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens hat der Aussteller den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten. Der Aussteller ist nicht berechtigt, gegenüber den Ansprüchen des Veranstalters auf Zahlung von Standmieten und sonstigen Gebühren mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standmaterial und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts einbehalten und nach einem halben Jahr, falls die Forderungen nicht ausgeglichen werden, freihändig verkaufen. § 560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen der Standausrüstung oder des Messegutes. Alle in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen genannten Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzl. MwSt.; diese wird ausgewiesen und ist auch von ausländischen Ausstellern zu entrichten. |
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| 8 Rücktritt von der Anmeldung |
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Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüberhinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bei Absage oder Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist die Mitausstellergebühr in voller Höhe zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Messeleitung zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), dann hat der Aussteller 25% der Standmiete zu zahlen, mindestens aber € 250,00. |
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| 9 Widerruf der Zulassung |
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Die Messeleitung ist zum Widerruf der Zulassung eines Ausstellers berechtigt, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Auch in diesen Fällen behält sich die Messeleitung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. |
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| 10 Ausstattung, Aufbau der Stände |
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Zur Herbeiführung einer guten Gesamtwirkung wird der äußere allgemeine Standaufbau von der Messeleitung überwacht. Die Messeleitung behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern. Der Mietpreis enthält die reine Standfläche ohne Standbegrenzung (Wände) oder andere Einrichtungen bzw. technische Ausrüstungen. Die allgemeine Bauhöhe in den Hallen beträgt in der Regel 2,50 Meter. Ausnahmen hiervon können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig bei der Messeleitung zu stellen, die endgültig entscheidet. Es ist auf die Einhaltung aller polizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie aller Verkehrs- und Bauvorschriften zu achten. Die Messeleitung ist berechtigt, den Stand zu schließen oder ihn auf Kosten des Ausstellers herrichten zu lassen, wenn die behördlichen Vorschriften nicht befolgt sind. |
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| 11 Ausschluss von Gegenständen |
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| Die Messeleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstücke oder sonstige Gegenstände entfernt werden, wenn sich diese als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. |
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| 12 Höhere Gewalt |
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Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt die Messe nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der Veranstalter vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in voller Höhe in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist. Muss die Messe auf Grund höherer Gewalt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, so hat der Veranstalter die Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren. Die Aussteller sind dann berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme an dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standflächenmiete. Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt die bereits begonnene Messe verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Erlass der Standflächenmiete. Darüberhinaus gehende Schadenersatzansprüche sind in Fällen höherer Gewalt beiderseitig ausgeschlossen. |
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| 13 Haftungsausschluss, Unfallverhütung |
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Für alle Schäden, die Personen oder Sachen auf dem gesamten Messegelände auch während der Auf- und Abbauzeiten erleiden, übernimmt die Messeleitung und der Veranstalter keinerlei Haftung. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn und seine von ihm Beauftragten oder für ihn Tätigen oder durch seine Ausstellungsgegenstände an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, anzubringen. An den nicht in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten dürfen die Schutzvorrichtungen nur zu dem Zweck abgenommen werden, um dem Beschauer die Bauart und die Ausführung der abgedeckten Teile erkennbar zu machen. In diesen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen unmittelbar neben den Maschinen sichtbar aufgestellt werden. Die Messeleitung ist berechtigt, jederzeit den Betrieb von Maschinen und Geräten zu untersagen, wenn nach ihrem Ermessen der Betrieb Gefahr bietet oder zu einer Belästigung der Besucher oder der übrigen Aussteller führt. Der Aussteller haftet für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch diesen Betrieb entsteht. Der Aussteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Fachmesse vorzulegen. |
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| 14 Geltendmachen von Ansprüchen |
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Alle die Fachmesse betreffenden Abmachungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. schriftlichen Bestätigung durch die Messeleitung. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind bis 31. Dezember 2013 beim Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Später erhobene Ansprüche gelten als verjährt. Der Veranstalter ist neben den unter Punkt 12 aufgeführten Fällen höherer Gewalt auch bei Vorliegen anderer, nicht durch ihn verschuldeter, zwingender Gründe berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verändern, zeitweise oder ganz zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, weder Anspruch auf Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Vorausbezahlte Beträge für Standmiete, Inserate usw. werden nicht zurückerstattet. |
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| 15 Direktverkauf |
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Der Direktverkauf ist gestattet. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbeund gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers. |
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| 16 Werbung |
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Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller gemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Zusätzlich ist durch den Aussteller, falls notwendig, die Genehmigung für musikalische Wiedergaben aller Art bei der GEMA gegen eine Gebühr einzuholen. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. |
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| 17 Fotografieren |
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Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Messegeschehen, von den Messebauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. |
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| 18 Reinigung |
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Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messegeländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. |
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| 19 Bewachung |
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Die allgemeine Bewachung des Messegeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleibt der in Punkt 13 getroffene Haftungsausschluss unberührt. Dem Aussteller wird dringend nahegelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten müssen wertvolle, leicht entfernbare Gegenstände unter Verschluss genommen werden. |
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| 20 Nebenveranstaltungen |
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| Nebenveranstaltungen der Aussteller bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der Messeleitung. Als Nebenveranstaltung im Sinne dieser Teilnahmebedingungen gelten Veranstaltungen jeglicher Art, die während der Laufzeit der Messe außerhalb und/oder innerhalb der Ausstellungsstände zu dem Zweck durchgeführt werden, die Absatzbemühungen ausstellender Firmen zu fördern, wie etwa Produktdemonstrationen, Pressekonferenzen, Firmenseminare (auch von Firmengruppen), organisierte Betriebsbesuche und ähnliche Veranstaltungen zu denen Ausstellungsbesucher eingeladen werden. Standveranstaltungen nach 18.00 Uhr müssen bei der Messeleitung angemeldet werden. |
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| 21 Anerkennung der Haus- und Platzordnung |
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Der Ausstelller erkennt die vorstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Technischen Teilnahmebedingungen auf den Formularen sowie die Besonderen Teilnahmebedingungen des Aussteller-Handbuchs für sich und seine Beauftragten durch Vollziehung der Anmeldung an; insbesondere werden auch die ortspolizeilichen, feuerpolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen zusätzlichen Vorschriften, die Bestimmungen über die Spedition und Verzollung von Gütern, die Haus- und Platzordnung der Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH sowie die besonderen Bestimmungen über die Ausführung der Werbung anerkannt. Wegen konkurrierender Maßnahmen eines unmittelbar benachbarten oder eines mit seinem Stand oder bzw. und seiner Werbung unweit entfernten Ausstellers, wegen Lärm- und anderweitiger Belästigung steht keinem Ausstellungsbeteiligten ein Anspruch auf Entschädigung o.ä. gegenüber dem Veranstalter (REHAB Messe GmbH) oder der Messeleitung (Staufert Veranstaltungsservice GmbH) zu. Die Messeleitung übt in den Ausstellungshallen das Haus- und Platzrecht aus; sie ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Teilnahmebedingungen bzw. die Hausordnung den fristlosen Ausschluss von der Messe auszusprechen. Leisten der Mieter oder seine Beauftragten dieser Aufforderung nicht Folge, so kann die Messeleitung den Stand räumen und erforderlichenfalls die Ausstellungsgüter auf Kosten des Mieters einlagern lassen, ohne hierbei eine Haftung für die Gegenstände oder Beschädigung an diesen zu übernehmen. |
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| 22 Gewerblicher Rechtsschutz |
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Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein 6-monatiger Schutz von Beginn der Ausstellung an aufgrund des Gesetzes betreffend dem Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat. Ein entsprechender Antrag wurde für die REHAB 2013 durch den Veranstalter gestellt. |
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| 23 Verschiedenes |
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| Die Messeleitung und der Veranstalter behalten sich das Recht vor, alle sich als notwendig erweisenden Änderungen zu treffen. |
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| 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand |
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Erfüllungsort ist Karlsruhe. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. |
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